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Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art
handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können
wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das
Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind
diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten
unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer
in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in
Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig
genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in
Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten
für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers - insbesondere
die Abklärung aller technischen Fragen - voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
(3) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht
mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt
auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets
ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht
auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-
und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-
und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch
nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des
mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall
setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an
der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache
zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in
der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller
tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.
Die Software ist unter Beachtung anerkannter Programmierregeln erstellt
worden Die
Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand
der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln,
dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Eine unerhebliche
Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
(2) Wir gewährleisten, dass die Produkte in den zugehörigen
Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem
Rahmen einsatzfähig sind. An
eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften sind wir nur nach schriftlicher
Bestätigung gebunden. Die technischen Daten und Beschreibungen
in der
Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften
dar.
(3) Es besteht keine Gewährleistung dafür, dass das Produkt
den speziellen Anforderungen des Kunden genügt. Der Kunde trägt
die alleinige Verantwortung für Auswahl und Nutzung sowie für
die damit beabsichtigten Ergebnisse.
(4) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung
der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen
gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(6) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen
Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag,
so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach
unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(9) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die
von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(10) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt
ferner Absatz 6 entsprechend.
(11) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle
der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers,
dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft
hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres
Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden
wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
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